CMI
Active
•0783.485.925
Adresse
16 Schulstraße,Emmels, 4780 Sankt Vith
Activité
General construction of residential buildings
Création
16/03/2022
Dirigeants
Informations juridiques
CMI
Numéro
0783.485.925
SIRET (siège)
2.329.381.754
Forme juridique
Société à responsabilité limitée
Numéro de TVA
BE0783485925
EUID
BEKBOBCE.0783.485.925
Situation juridique
Situation normale • Depuis le 16/03/2022
Activité
CMI
Code NACEBEL
41.001•General construction of residential buildings
Domaines d'activité
Construction
Finances
CMI
| Performance | 2023 | 2022 | |
|---|---|---|---|
| Marge brute | € | 176,9K | 69,4K |
| EBITDA - EBE | € | 135,5K | 42,0K |
| Résultat d’exploitation | € | 135,4K | 42,0K |
| Résultat net | € | 99,8K | 31,2K |
| Croissance | 2023 | 2022 | |
| Taux de croissance du CA | % | 154,96 | - |
| Taux de marge d'EBITDA | % | 76,614 | 60,461 |
| Autonomie financière | 2023 | 2022 | |
| Trésorerie | € | 30,8K | 67,0K |
| Dettes financières | € | 70,8K | 0 |
| Dette financière nette | € | 40,0K | -67,0K |
| Taux de levier (DFN/EBITDA) | 0,295 | - | |
| Solvabilité | 2023 | 2022 | |
| Fonds propres | € | 136,0K | 36,2K |
| Rentabilité | 2023 | 2022 | |
| Marge nette | % | 56,391 | 44,978 |
Dirigeants et représentants
CMI
1 dirigeant ou représentant
Qualité : Administrateur
Depuis le : 16/03/2022
Cartographie
CMI
Documents juridiques
CMI
1 document
Gründungssatzungen.docx
Gründungssatzungen.docx
15/03/2022
Comptes annuels
CMI
2 documents
Comptes sociaux 2023
02/07/2024
Comptes sociaux 2022
31/07/2023
Établissements
CMI
1 établissement
2.329.381.754
Actif
Adresse : 16 Schulstraße,Emmels, 4780 Sankt Vith
Date de création : 31/03/2022
Activité : 41.00101• Realisation of the main structure of individual houses
Publications
CMI
2 publications
Capital, Actions, Démissions, Nominations
18/08/2025
Rubrique Constitution
18/03/2022
Description : Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei Teil B
in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen ist
Auf der Rückseite : Name und Unterschrift (die gilt nicht für Urkunden vom Typ Mitteilung).
die dazu ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten
Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name unde Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,
Kanzlei
Staatsblatt
vorberhalten
Belgischen
Dem
Mod PDF 19.01
Unternehmensnr. :
Gesellschaftsname
(voll ausgeschrieben) : CMI
(abgekürzt) :
Rechtsform : Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Vollständige Anschrift Schulstraße 16
des Sitzes : 4780 Sankt Vith
Gegenstand der Urkunde : GRUENDUNG
Analytischer Auszug der Urkunde des Notars HUPPERTZ Edgar, mit dem Amtssitz zu Sankt, vom fünfzehnten März zweitausendzweiundzwanzig, zur Registrierung verschickt.
Aufgrund dieser Urkunde haben die Eheleute, Herr CHAVET José Rudi, geboren in Sankt Vith am 26. Oktober 1980 und Frau MEYER Sandra, geboren in Sankt Vith am 15. November 1984, zusammen wohnhaft in Sankt Vith, Emmels, Schulstr. 16, den unterzeichnenden Notar ersucht , die Gründung einer Gesellschaft zu beurkunden und die Satzung dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung festzustellen unter der Bezeichnung « CMI », mit Sitz in 4780 Sankt Vith, Schulstraße, Emmels, 16, mit einem Anfangseigenkapital von fünftausend Euro (5.000,00 €).
GRÜNDER UND ZEICHNER
Die Erschienene sind der einzigen Zeichner der Aktien und demnach Gründer im Sinne des Gesetzbuches über Gesellschaften und Vereinigungen.
ANFANGSEIGENKAPITAL
Die Erschienenen bestätigten einhundert Aktien zu zeichnen mittels einer Geldleistung zum Preis von fünfzig Euro pro Aktie wie folgt:
- durch Herrn José CHAVET: fünfzig Aktien, also für insgesamt zweitausendfünfhundert Euro, - durch Frau Sandra MEYER: fünfzig Aktien, also für insgesamt zweitausendfünfhundert Euro, Demnach insgesamt: einhundert Aktien oder die Gesamtheit der Einbringungen.
Die Erschienenen erklärten und bestätigten, dass alle Aktien, die wie hiervor beschrieben gezeichnet wurden, auch vollständig eingezahlt wurden und zwar durch eine Geldüberweisung von fünftausend Euro auf ein Sonderkonto, das durch die sich in Gründung befindliche Gesellschaft bei der Bank KBC unter der Nummer BE05 7340 5930 2775 eröffnet wurde.
Der unterzeichnende Notar bescheinigte, dass diese Hinterlegung gemäß den Bestimmungen des Gesetzbuches über Gesellschaften und Vereinigungen erfolgte.
SATZUNG
Die Erschienenen haben daraufhin vor mir, dem unterzeichnenden Notar, erklärt, die Satzung der Gesellschaft wie folgt festzulegen:
I. Form, Bezeichnung, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft
Artikel 1: Form und Bezeichnung
Die Gesellschaft nimmt die Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung an.
*22318140*
Déposé
16-03-2022
0783485925
Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 18/03/2022 - Annexes du Moniteur belge- anschluss Teil B
Auf der Rückseite : Name und Unterschrift (die gilt nicht für Urkunden vom Typ Mitteilung).
die dazu ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten
Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name unde Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,
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Sie trägt die Bezeichnung « CMI ».
Artikel 2: Sitz
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in der wallonischen Region im Gebiet deutscher Sprache. Die Gesellschaft kann durch einfache Entscheidung des Verwaltungsorgans, Verwaltungssitze, Filialen, Werkstätten, Lagerstätten und Niederlassungen in Belgien und im Ausland einrichten. Die Gesellschaft kann durch einfache Entscheidung des Verwaltungsorgans Betriebsniederlassungen einrichten oder schließen, vorausgesetzt, diese Entscheidung bewirkt keine Änderung der anwendbaren Sprachenregelung.
Artikel 3: Gegenstand und Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat als Zweck, sowohl in Belgien wie im Ausland, sowohl für eigene Rechnung als auch für Rechnung von Drittpersonen oder in Zusammenarbeit mit Drittpersonen:
• Allgemeines Bauunternehmen und all dies im weitesten Sinne des Wortes; • Immobilienförderung, der Erwerb und Verkauf, die Vermietung und Untervermietung, das Immobilienleasing, die Errichtung sowie die Verwaltung von Immobilien für den Eigenbedarf der Gesellschaft, sowohl im Inland als auch im Ausland.
• Beteiligung an anderen Firmen;
• Sonstige nicht geschützte Dienstleistungen;
Die Gesellschaft verfügt grundsätzlich über die vollumfassende Geschäftsfähigkeit, um alle Rechtshandlungen und Vorgänge, die unmittelbar oder mittelbar der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks dienen, oder diese Verwirklichung unmittelbar oder mittelbar vollständig oder teilweise erleichtern, vorzunehmen.
Die Gesellschaft kann sich durch Vereinigung, Einbringung, Fusion, finanzielle Beteiligung oder anderweitig an anderen Gesellschaften, Vereinigungen oder Unternehmen beteiligen, die denselben, ähnlichen oder damit verbundenen Zweck verfolgen, oder die Verwirklichung dieses Zwecks oder zusätzliche Absatzmärkte begünstigen.
Die Gesellschaft kann Verwalter oder Liquidator anderer Gesellschaften sein.
Die Gesellschaft kann dingliche oder andere Sicherheiten im weitesten Sinne für Gesellschaften oder Privatpersonen stellen.
Falls die Leistung bestimmter Handlungen die Erfüllung von berufszugangsmäßigen Bedingungen voraussetzt, macht die Gesellschaft die Leistung solcher Handlungen von der Erfüllung solcher Bedingungen abhängig.
Artikel 4: Dauer
Die Gesellschaft wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.
II. Eigenkapital und Einbringungen
Artikel 5: Einbringungen
Als Vergütung für die Einbringungen werden einhundert Aktien ausgegeben.
Jede Aktie berechtigt zu gleichem Stimmrecht über die Gewinnverteilung oder die Aufteilung des Liquidationsertrag.
Artikel 6: Zahlungsaufforderungen und Freimachung
Die Aktien werden bei der Ausgabe eingezahlt und vollständig freigemacht.
Falls es nur einen einzigen Aktionär-Verwalter gibt, entscheidet dieser frei und nach Bedarf der Gesellschaft und zum ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt über spätere Einzahlungen der ausgegebenen und nicht vollständig eingezahlten Aktien.
Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 18/03/2022 - Annexes du Moniteur belge- anschluss Teil B
Auf der Rückseite : Name und Unterschrift (die gilt nicht für Urkunden vom Typ Mitteilung).
die dazu ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten
Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name unde Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,
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Artikel 7: Vorzugsrecht auf neue Aktien durch Bareinlagen
Bestehende Aktionäre haben im Verhältnis zur Anzahl Aktien, die sie besitzen, ein Vorzugsrecht auf neue Aktien, die durch Bareinlage ausgegeben werden.
Das Vorzugszeichnungsrecht kann innerhalb einer Frist von mindestens fünfzehn Tagen ab der Zeichnungseröffnung ausgeübt werden.
Die Eröffnung der Zeichnung mit Vorzugsrecht sowie die Ausübungsfrist für das Vorzugsrecht werden durch das Organ, das die Ausgabe vornimmt, bestimmt und den Aktionär per E-Mail oder den Personen, wovon es über keine elektronische Adresse verfügt, per Brief mitgeteilt, der am selben Tag wie die elektronische Mitteilung verschickt wird.
Wenn dieses Vorzugsrecht nicht vollständig ausgeübt wird, werden die verbleibenden Aktien gemäß den vorherigen Absätzen den Aktionären, die ihr Vorzugsrecht bereits vollständig ausgeübt haben, angeboten.
Diese Vorgehensweise wird angewandt gemäß den Modalitäten, die durch die Geschäftsführung festgelegt werden, bis die Ausgabe vollständig gezeichnet ist oder kein Aktionär Anspruch auf Vorzugsrecht erhebt.
Die Aktien, die nicht wie hiervor beschrieben gezeichnet wurden, können durch folgende Personen gezeichnet werden:
Durch Personen, denen laut Gesetz oder laut Artikel 9 der vorliegenden Satzung die Aktien frei übertragen werden können, oder durch Drittpersonen mittels Genehmigung durch mindestens die Hälfte der Aktionär im Besitz von mindestens drei Viertel der Aktien.
III. WERTPAPIERE
Artikel 8: Art der Aktien
Alle Aktien sind Namensaktien und tragen eine Ordnungsnummer.
Sie werden im Aktionärsregister eingetragen, das die im Gesetzbuch über Gesellschaften und Vereinigungen vor-geschriebenen Vermerke enthält. Aktionäre können Kenntnis dieses Registers über ihre Wertpapiere nehmen.
Das Aktionärsregister kann in elektronischer Form geführt werden.
Falls das Eigentumsrecht einer Aktie in bloßes Eigentum und Nießbrauch aufgespalten ist, werden Nießbraucher und bloßer Eigentümer getrennt und mit Angabe ihrer jeweiligen Rechte im Aktionärsregister eingetragen.
Übertragungen sind gegenüber der Gesellschaft und Drittpersonen erst ab der Eintragung im Aktionärsregister wirksam. Den Aktionären werden Bescheinigungen, die die Eintragung feststellen, ausgehändigt.
Ausgenommen anderslautender Sonderbestimmungen in der vorliegenden Satzung oder im Testament oder in der Vereinbarung, die das Nießbrauchrecht begründet, geht im Falle einer Aufteilung des Eigentumsrechts an einer Aktie in Nießbrauch und bloßes Eigentum die damit verbundene Ausübung der Rechte auf den Nießbraucher über.
Artikel 9: Übertragung von Aktien
§ 1. Freie Übertragung
Die Aktien können zwischen Lebenden oder im Todesfall frei und ohne Genehmigung einem anderen Aktionär, dem Ehepartner des Übertragenden oder Erblassers, Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie der Aktionäre übertragen werden.
§ 2. Übertragung mit Genehmigung
Jeder Aktionär, der beabsichtigt, seine Aktien unter Lebenden einer anderen als einer im vorherigen Absatz genannten Person zu übertragen, ist zur Vermeidung der Nichtigkeit der Übertragung gezwungen, die Genehmigung einzuholen von mindestens der Hälfte der Aktionäre im Besitz von mindestens drei Viertel der Aktien, und zwar abzüglich der Aktien, deren Übertragung beabsichtigt ist.
Zu diesem Zweck richtet der Übertragende eine entsprechende Anfrage per Einschreibebrief an das Verwaltungsorgan mit Angabe der Namen, Vornamen, Beruf, Wohnsitz des vorgeschlagenen Übernehmers beziehungsweise der vorgeschlagenen Übernehmer sowie die Anzahl der für die Übertragung vorgesehenen Aktien, die Art der Übertragung und gegebenenfalls den angebotenen
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Auf der Rückseite : Name und Unterschrift (die gilt nicht für Urkunden vom Typ Mitteilung).
die dazu ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten
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Preis.
Innerhalb von acht Tagen ab Empfang dieser Mitteilung überreicht die Geschäftsführung den Inhalt per Einschreibebrief an alle Aktionäre und bittet diese um schriftliche zustimmende oder ablehnende Mitteilung innerhalb von fünfzehn Tagen. Außerdem weist das Verwaltungsorgan in seiner Mitteilung die Aktionäre darauf hin, dass eine Enthaltung oder Stillschweigen ihrerseits als Genehmigung betrachtet wird und die Antwort per Einschreiben zu überreichen ist.
Innerhalb von acht Tagen nach Ablauf der Antwortfrist teilt das Verwaltungsorgan dem Übertragenden die Reaktionen auf seine Anfrage mit.
Erben und Vermächtnisnehmer, die gemäß der vorliegenden Satzung nicht von Rechts wegen Aktionär werden, sind gezwungen, auf diese hiervor beschriebene Vorgehensweise die Genehmigung der Aktionäre zu erbitten.
Gegen die Verweigerung einer Genehmigung für die Übertragung unter Lebenden sind Rechtsmittel ausgeschlossen.
Die Bestimmungen dieses Artikels sind anwendbar in allen Fällen der Übertragung unter Lebenden, ob entgeltlich oder unentgeltlich, freiwillig oder erzwungen (im Fall des Ausschlusses oder des Austritts eines Aktionäre), und sowohl für Nießbrauch, bloßes Eigentum oder volles Eigentumsrecht bezüglich Aktien oder andere Wertpapiere, die das Recht auf die Übernahme von Aktien gewähren. Falls die Gesellschaft nur über einen einzigen Aktionär verfügt kann dieser abweichend von den vorstehend aufgeführten Bestimmungen frei alle oder nur einen Teil seiner Aktien übertragen.
§3. Vorkaufsrecht
Im Falle einer Verweigerung der Genehmigung muss der Übertragende das Verwaltungsorgan innerhalb von fünfzehn Tagen nach Absendung der Mitteilung über die Verweigerung benachrichtigen, ob er auf sein Übertragungsvorhaben verzichtet oder nicht. Ohne eine solche Mitteilung wird davon ausgegangen, dass er auf sein Übertragungsvorhaben verzichtet. Wenn der Übertragende nicht auf sein Vorhaben verzichtet, eröffnet er seinen Mitaktionären ein Vorkaufsrecht für die betreffenden Aktien.
a. Handelt es sich um eine Übertragung gegen Entgelt, werden die Aktien, für die das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, zu dem vom Übernahmekandidaten angebotenen Preis erworben. Der vorgenannte Nicht-Verzicht des Übertragenden auf das Übertragungsvorhaben ist in diesem Fall bereits definitiv. Das Verwaltungsorgan ist verpflichtet, die Aktionäre innerhalb von acht Tagen nach Mitteilung des Übertagenden hierüber zu informieren.
b. Handelt es sich um eine kostenlose Übertragung, werden die Aktien, für die das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, zu dem Preis erworben, der durch einen vom Verwaltungsorgan ernannten Sachverständigen festgelegt wird. In Ermangelung einer Einigung über die Ernennung des Sachverständigen wird dieser vom Präsidenten des Unternehmensgerichts im Schnellverfahren bezeichnet. Der Sachverständige muss den Preis innerhalb eines Monats nach seiner Bezeichnung festlegen.
Das Verwaltungsorgan muss diesen Preis dem Übertragenden und den Aktionären innerhalb von acht Tagen ab der Mitteilung durch den Sachverständigen weiterleiten. Dem Übertragenden wird nochmals die Möglichkeit eingeräumt, unter Berücksichtigung des festgelegten Preises, auf sein Übertragungsvorhaben zu verzichten. Er muss das Verwaltungsorgan innerhalb von fünfzehn Tagen nach Absendung der Mitteilung des durch den Sachverständigen festgelegten Preises benachrichtigen, ob er auf sein Übertragungsvorhaben verzichtet oder nicht. Ohne eine solche Mitteilung wird davon ausgegangen, dass er auf sein Übertragungsvorhaben verzichtet. Diese Entscheidung ist definitiv.
Das Verwaltungsorgan muss die Aktionäre innerhalb von acht Tagen über den definitiven Verzicht oder Nicht-Verzicht des Übertragenden informieren.
Die Aktionäre können ihr Vorkaufsrecht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Mitteilung durch das Verwaltungsorgan des definitiven Nicht-Verzichts des Übertragenden auf das Übertragungsvorhaben ausüben. Sie können innerhalb derselben Frist ausdrücklich auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichten und zwar durch ein an das Verwaltungsorgan gerichtetes Einschreiben. In Ermangelung einer Antwort innerhalb der vorgegebenen Frist wird davon ausgegangen, dass auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes verzichtet wurde.
Die Aktionäre üben ihr Vorkaufsrecht im Verhältnis zu ihrer Beteiligung an den Aktien der Gesellschaft und ohne Zerstückelung der Aktien aus. Der Anteil der Aktionäre, die ihr Vorkaufsrecht nicht oder nur teilweise ausüben, erhöht das Vorkaufsrecht der anderen Aktionäre auch proportional zu ihrer Beteiligung an den Aktien der Gesellschaft und ohne Zerstückelung der Aktien. Das Verwaltungsorgan benachrichtigt unverzüglich die Aktionäre, die ihr Vorzugsrecht vollständig ausgeübt haben, und legt erforderlichenfalls eine neue Frist von fünfzehn Tagen nach dieser Mitteilung fest, innerhalb derer die interessierten Parteien ihr Vorkaufsrecht auf die verbleibenden Aktien ausüben können.
Übersteigt die Anzahl der Aktien, für die das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, die Anzahl der
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angebotenen Aktien, werden diese im Verhältnis zu ihrer Beteiligung an den Aktien der Gesellschaft und ohne Zerstückelung der Aktien unter den Aktionären verteilt. Wenn es sich als unmöglich herausstellt, eine vollkommen proportionale Verteilung zu erreichen, werden die verbleibenden Aktien per Los zugeteilt. Die Betroffenen werden unverzüglich durch das Verwaltungsorgan über die so ermittelte Verteilung der Aktien informiert. Diese Mitteilung enthält gleichzeitig eine Zahlungsaufforderung.
Wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird oder wenn die Anzahl der Aktien, für die es ausgeübt wird, geringer ist als die Anzahl der angebotenen Aktien, wird der Übertragende unverzüglich durch das Verwaltungsorgan hierüber informiert. Der Übertragende kann anschließend nach freiem Ermessen entscheiden die Aktien entweder frei an den Übernahmekandidaten zu übertragen oder den Verkauf für die Anzahl der Aktien annehmen, für die das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde und die verbleibenden Aktien an den Übernahmekandidaten übertragen oder ganz auf die Übertragung verzichten. Der Übertragende ist verpflichtet, seine Entscheidung dem Verwaltungsorgan innerhalb von fünfzehn Tagen nach der vorgenannten Information durch das Verwaltungsorgan mitzuteilen. In Ermangelung einer Entscheidung innerhalb dieser Frist, wird davon ausgegangen, dass der Übertragende ganz auf die Übertragung verzichtet. Das Verwaltungsorgan teilt den Betroffenen die Entscheidung des Übertragenden unverzüglich nach deren Erhalt, bzw. in Ermangelung einer Entscheidung innerhalb der für die Entscheidung genannten Frist unverzüglich nach Ablauf dieser Frist, mit. Falls die Übertragung stattfindet, enthält diese Mitteilung gleichzeitig eine Zahlungsaufforderung.
Der Preis der verkauften Aktien muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Zahlungsaufforderung durch das Verwaltungsorgan vom Übernehmer (Dritter oder Aktionär, der sein Vorkaufsrecht ausgeübt hat) an den Übertragenden gezahlt werden. Nach Ablauf dieser Frist muss der Übernehmer automatisch und ohne formelle Ankündigung Zinsen zahlen, die auf der Grundlage des gesetzlichen Satzes auf den verbleibenden fälligen Preis berechnet werden. Zustellungen und Mitteilungen, die für die Ausübung dieses Artikels erforderlich sind, müssen per Einschreiben unter Strafe der Nichtigkeit erfolgen. Die Fristen laufen ab dem Versanddatum. Die Bestimmungen über kostenlose Übertragungen unter Lebenden gelten mutatis mutandis für Übertragungen aus Todesgründen. Die Rechtsnachfolger des verstorbenen Aktionärs müssen dem Verwaltungsorgan der Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Tod ihren Status als Erbe oder Vermächtnisnehmer mitteilen. Alle Zustellungen und Mitteilungen, die dem Übertragenden im gegenwärtigen Artikel auferlegt wurden, werden von jedem Erben oder Vermächtnisnehmer in ihrem Namen vorgenommen.
Alle Verfahrenskosten und Sachverständigenkosten werden jeweils zur Hälfte dem Übertragenden und zur Hälfte den Übernehmern zu Lasten gelegt, gegebenenfalls bei mehreren Übernehmern im Verhältnis zu den erworbenen Aktien.
IV. VERWALTUNG UND KONTROLLE
Artikel 10: Verwaltungsorgan
Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Verwalter geleitet. Sowohl natürliche Personen wie Rechtspersonen, Aktionär oder Nichtaktionär, können für eine bestimmte Dauer oder ohne bestimmte Dauer ernannt werden.
Verwalter können in der Satzung genannt werden und besitzen in diesem Fall die Eigenschaft eines satzungsmäßigen Verwalters.
Die Generalversammlung bestellt den oder die Verwalter und bestimmt deren Anzahl sowie die Dauer ihres Mandats und, falls mehrere Verwalter ernannt wurden, ihre Handlungsvollmacht. Falls keine Dauer angegeben wurde, gilt das Mandat als für unbestimmte Zeit erteilt.
Artikel 11: Befugnisse des Verwaltungsorgans
Falls es nur einen Verwalter gibt, ist ihm die gesamte Verwaltungshandlungsvollmacht zugewiesen mit der Möglichkeit, diese teilweise zu delegieren.
Falls die Gesellschaft durch mehrere Verwalter geleitet wird, kann jeder Verwalter eigenständig und allein handeln, und alle notwendigen oder für die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks nützlichen Handlungen vornehmen außer derjenigen, die per Gesetz oder aufgrund der Satzung der Generalversammlung vorbehalten sind.
Jeder Verwalter vertritt die Gesellschaft gegenüber Drittpersonen und vor Gericht entweder als klagende oder verteidigende Partei.
Ein Verwalter kann einem Bevollmächtigten Sondervollmachten erteilen.
Artikel 12: Vergütung des Verwalters
Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 18/03/2022 - Annexes du Moniteur belge- anschluss Teil B
Auf der Rückseite : Name und Unterschrift (die gilt nicht für Urkunden vom Typ Mitteilung).
die dazu ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten
Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name unde Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,
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Die Generalversammlung entscheidet, ob das Mandat des Verwalters entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird.
Falls das Mandat des Verwalters vergütet wird, bestimmt der alleinige Aktionär oder die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit die pauschale oder anteilige Vergütung. Diese Vergütung wird zu den Betriebskosten gezählt, unabhängig von etwaigen Kosten für die Vertretung, Reisen und Fahrten.
Artikel 13: Laufende Geschäftsführung
Das Verwaltungsorgan kann die laufende Geschäftsführung delegieren, sowie die diesbezügliche Vertretung der Gesellschaft, und zwar an eins oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsorgans, die den Titel delegierte Verwalter tragen oder an einen oder mehrere Direktoren. Das Verwaltungsorgan legt fest, ob diese allein oder gemeinsam handeln. Die delegierten Verwalter dürfen, bezüglich dieser laufenden Geschäftsführung, Bevollmächtigten Sondervollmachten erteilen.
Das Verwaltungsorgan bestimmt die Zuständigkeiten und etwaigen Vergütungen der mit der täglichen Geschäftsführung Beauftragten.
Es kann deren Auftrag jederzeit widerrufen.
Artikel 14: Kontrolle der Gesellschaft
Falls das Gesetz es verlangt, und innerhalb dieses gesetzlich bestimmten Rahmens erfolgt die Kontrolle der Gesellschaft durch einen oder mehrere Kommissare, der für drei Jahre ernannt wird und wiederwählbar ist.
V. GENERALVERSAMMLUNG
Artikel 15: Durchführung und Einladung
Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im Sitz der Gesellschaft statt und zwar am zweiten Freitag des Monats Juni, um 18.00 Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, wird diese ordentliche Generalversammlung auf den nächstfolgenden Arbeitstag verschoben. Falls es nur einen Aktionär gibt, genehmigt und unterschreibt er an diesem Tag den Jahresabschluss. Außerordentliche Generalversammlungen werden außerdem durch das Verwaltungsorgan und, gegebenenfalls, durch den Kommissar einberufen, immer dann, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert oder auf Antrag von Aktionären, die mindestens ein Zehntel der ausgegebenen Aktien darstellen. In diesem letztgenannten Fall stellen die Aktionäre einen Antrag und bestimmen die Punkte der Tagesordnung.
Das Verwaltungsorgan, oder gegebenenfalls der Kommissar, beruft die Generalversammlung ein und zwar innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Antrag.
Die Einladungen zur Generalversammlung beinhalten eine Tagesordnung. Die Einladungen erfolgen mindestens fünfzehn Tage vor der Generalversammlung per E-Mail an die Aktionäre, an die Verwalter und an die Kommissare. Die Einladungen erfolgen per gewöhnlichem Postbrief an die Personen, deren E-Mailadresse der Gesellschaft nicht bekannt ist, und zwar am gleichen Tag wie der elektronische Versand
Jede Person kann auf eine Einladung verzichten und gilt in jedem Fall als regelkonform eingeladen, wenn sie bei der General-versammlung anwesend oder vertreten ist.
Artikel 16: Zulassung zur Generalversammlung
Für die Zulassung zur Generalversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre, erfüllt der Wertpapierinhaber, die nachfolgenden Bedingungen:
• Der Inhaber von Namensaktien ist in dieser Eigenschaft und entsprechend der Kategorie seines Wertpapiers im Namensaktionärsregister eingetragen;
• Die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte sind nicht ausgesetzt; falls nur das Stimmrecht ausgesetzt ist, kann der Betroffene an der Generalversammlung teilnehmen jedoch ohne Stimmrecht.
Artikel 17: Sitzungen und Sitzungsprotokoll
§ 1. Den Vorsitz der Generalversammlung führt ein Verwalter, oder, in Ermangelung eines
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Verwalters der Aktionäre, der im Besitz der meisten Aktien ist, oder, bei Gleichheit der Aktionäre, der älteste Aktionär. Der Vorsitzende bestimmt den Sekretär, der kein Aktionär sein muss. § 2. Die Beschlüsse der Generalversammlung oder des alleinigen Aktionärs werden in Sitzungsprotokollen festgehalten und in einem Register am Gesellschaftssitz aufbewahrt. Die Sitzungsprotokolle werden durch die Mitglieder des Büros unterzeichnet sowie durch die Aktionäre, die darum bitten. Auszuhändigende Kopien werden durch ein oder mehrere vertretungsbefugte Mitglieder des Verwaltungsorgans unterzeichnet.
Die Anwesenheitsliste und etwaige Berichte, die Vollmachten und die Abstimmungen per Brief werden dem Sitzungsprotokoll beigefügt.
Diejenigen, die an der Generalversammlung teilgenommen haben oder dabei vertreten waren, dürfen die Anwesenheitsliste einsehen.
Artikel 18: Abstimmungen und Stimmrecht
§ 1. Bei der Generalversammlung berechtigt jeder Aktie zu einer Stimme vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über Aktien ohne Stimmrecht.
§ 2. Falls die Gesellschaft nur einen einzigen Aktionär umfasst, übt dieser alle Befugnisse der Generalversammlung alleine aus.
§ 3. Jeder Aktionär kann gleich welcher anderen Person, die Aktionär ist oder nicht, und auf gleich welchem Weg schriftliche Vollmacht erteilen, um ihn bei der Generalversammlung zu vertreten und an seiner Stelle abzustimmen.
Eine erteilte Vollmacht bleibt für jede nachfolgende Generalversammlung gültig, insofern dieselben Tagesordnungs-punkte behandelt werden, es sei denn, die Gesellschaft wurde über eine Übertragung der betroffenen Aktien informiert.
Ein Aktionär, der nicht anwesend sein kann, hat außerdem die Möglichkeit, vorab der Generalversammlung seine Stimme schriftlich abzugeben. Diese schriftliche Stimmabgabe wird der Gesellschaft spätestens zwei Tage vor der Generalversammlung überreicht. Eine schriftliche Stimmabgabe bleibt für jede nachfolgende Generalversammlung gültig, insofern dieselben Tagesordnungs-punkte behandelt werden, es sei denn, die Gesellschaft wurde über eine Übertragung der betroffenen Aktien informiert.
§ 4. Jede Generalversammlung kann nur über Vorschläge entscheiden, die auf der Tagesordnung vermerkt sind, es sei denn, alle einzuladenden Personen sind anwesend oder vertreten, und die Vollmacht im letztgenannten Fall vermerkt dies ausdrücklich.
§ 5. Außer in den gesetzlich oder in dieser Satzung vorgesehenen Fällen werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen und gleich wie viele Aktien bei der Generalversammlung vertreten sind.
§ 6 Sollten mehrere Personen dingliche Rechte an ein und derselben Aktie haben, so kann die Gesellschaft die Ausübung des Stimmrechts aussetzen, bis nur eine Person als Inhaber im Hinblick auf sein Stimmrecht benannt wird.
Im Falle des Ablebens des alleinigen Aktionärs werden die mit den Aktien verbundenen Rechte von den Erben und Vermächtnisnehmern, die diese Aktien in Besitz genommen haben oder die ihnen übergeben wurden, bis zur Teilung dieser Aktien oder bis zur Aushändigung des sich darauf beziehenden Nachlasses proportional zu ihren Rechten am Nachlass ausgeübt. Im Falle einer Aufteilung des Eigentumsrechts an einer Aktie in Nießbrauch und bloßes Eigentum wird das damit verbundene Stimmrecht vom Nießbraucher ausgeübt.
Artikel 19: Vertagung einer Sitzung
Jede ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung kann während der Sitzung durch das Verwaltungsorgan für höchstens drei Wochen vertagt werden. Diese Vertagung macht die anderen getroffenen Beschlüsse nicht rückgängig, es sei denn, die Generalversammlung entscheidet anders. Die zweite Generalversammlung stimmt über dieselbe Tagesordnung ab und entscheidet endgültig.
VI. GESCHÄFTSJAHR, VERTEILUNG, RÜCKLAGEN
Artikel 20: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jedes Jahr am ersten Januar und endet am einunddreißigsten Dezember Zum letztgenannten Datum wird die Buchführung abgeschlossen und das Verwaltungsorgan erstellt ein Inventar sowie den Jahresabschluss. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen veröffentlicht das Verwaltungsorgan den Jahresabschluss nach dessen Genehmigung durch die Generalversammlung.
Artikel 21: Verteilung und Rücklagen
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Die Generalversammlung entscheidet auf Vorschlag des Verwaltungsorgans über die Verwendung des jährlichen Nettogewinns. Alle Aktien sind für die Gewinnverteilung gleichberechtigt. Diese Ausschüttung kann jedoch vor Ende des Geschäftsjahres erfolgen, in dessen Verlauf die Höhe der Dividende festgelegt wurde.
Die Verwalter sind bevollmächtigt, in eigener Verantwortung und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über Akonto-Zahlungen auf Dividenden zu entscheiden.
VII. AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION
Artikel 22: Auflösung
Die Gesellschaft kann jederzeit durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss wird entsprechend den Modalitäten einer Satzungsänderung getroffen.
Artikel 23: Liquidatoren
Im Fall der Auflösung der Gesellschaft aus gleich welchem Grund und zu gleich welchem Zeitpunkt, ist, falls kein Liquidator ernannt wurde, der ausübende Verwalter Liquidator aufgrund der vorliegenden Satzung.
Unbeschadet dessen hat die Generalversammlung das Recht, einen oder mehrere Liquidatoren zu benennen und ihre Befugnisse und Vergütung festzulegen.
Artikel 24: Verteilung der Nettoaktiva
Alle Schulden, Kosten und Liquidationskosten werden beglichen oder die dazu erforderlichen Beträge hinterlegt. Falls Aktien nicht vollständig eingezahlt wurden, wird die Gleichheit zwischen allen Aktien wiederhergestellt durch zusätzliche Zahlungsaufforderungen zu Lasten der nicht vollständig eingezahlten Aktien oder vorherige zusätzliche Ausschüttungen zugunsten der bereits eingezahlten Aktien. Dann werden die Nettoaktiva und die hinterlegten Güter zwischen allen Aktionären anteilmäßig aufgeteilt.
VIII. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 25: Wohnsitzwahl
Für die Ausführung der Statuten wählt jeder Aktionär, Verwalter, Kommissar, Liquidator oder Inhaber von Obligationen, der im Ausland wohnt, Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Aufforderungen, Mahnungen und Vorladungen rechtsgültig erfolgen können, wenn die vorgenannte Person gegenüber der Gesellschaft keinen anderen Wohnsitz in Belgien gewählt hat.
Artikel 26: Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft, ihren Aktionären, Verwaltern, Kommissaren und Liquidatoren für Angelegenheiten, die die Gesellschaft und die Ausführung der vorliegenden Satzung betreffen, sind die Gerichte des Sitzes der Gesellschaft ausschließlich zuständig, es sei denn, die Gesellschaft verzichtet ausdrücklich darauf.
Artikel 27: Gemeinrecht
Die Bestimmungen des Gesetzbuches über Gesellschaften und Vereinigungen, wovon nicht rechtmäßig abgewichen wurde, sind fester Bestandteil der vorliegenden Satzung und die Satzungsbestimmungen, die gegen zwingend geltendes Recht verstoßen, gelten als nicht geschrieben.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Die Erschienenen trafen einstimmig folgende Beschlüsse, die jedoch erst ab der Hinterlegung einer Ausfertigung der Gründungurkunde bei der Gerichtskanzlei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wirksam werden.
1. Erstes Geschäftsjahr und erste ordentliche Generalversammlung:
Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 18/03/2022 - Annexes du Moniteur belge- anschluss Teil B
Auf der Rückseite : Name und Unterschrift (die gilt nicht für Urkunden vom Typ Mitteilung).
die dazu ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten
Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name unde Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,
Staatsblatt
vorberhalten
Dem
Belgischen
Mod PDF 19.01
Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tag der Hinterlegung der Ausfertigung dieser Urkunde bei der Gerichtskanzlei und endet am einunddreißigsten Dezember zweitausendzweiundzwanzig. Die erste ordentliche Generalversammlung findet am zweiten Freitag des Monats Juni im Jahr zweitausenddreiundzwanzig statt.
2. Adresse des Gesellschaftssitzes:
Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4780 Sankt Vith, Schulstraße, Emmels, 16.
3. Ernennung des Verwalters
Die Generalversammlung bestimmte die Anzahl Verwalter auf einen.
Als nichtsatzungsmäßiger Verwalter wurde für eine unbestimmte Dauer bestellt: - Herr José CHAVET, der die Ernennung annahm.
Sein Mandat wird entlohnt.
Weiter bestimmte die Generalversammlung einstimmig Herrn José CHAVET, für eine unbestimmte Dauer, zum ständigen Vertreter der Gesellschaft. Er nahm auch dieses Mandat an.
4. Kommissar:
In Anbetracht der gesetzlichen Kriterien entschieden die Erschienenen augenblicklich, keinen Kommissar zu ernennen.
Für analytischen Auszug
HUPPERTZ Edgar, Notar
Gleichzeitig hinterlegt : Ausfertigung der Urkunde, Gründungssatzungen
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Informations de contact
CMI
Téléphone
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Email
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Sites internet
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Adresse
16 Schulstraße,Emmels, 4780 Sankt Vith
